Gutachten

Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben einen hohen Stellenwert der auf den folgenden Kriterien beruht:

  • Voraussetzung für die Beantragung der öffenflichen Bestellung ist der Nachweis überdurchschnittlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischer Erfahrungen für das betreffende Sachgebiet.
  • Die öffentliche Bestellung erfolgt nach eingehender Prüfung durch ein Fachgremium einer staatlich beauftragten Körperschaft (HK, IHK, Berufskammern).
  • Die persönlichen Integrität und Eignung des Bewerbers wird überprüft.
  • Die Vereidigung verpflichtet den Sachverständigen zu Unparteilichkeit und Unabhängigkeit.
  • Die Bestellung erfolgt nur befristet, für die Verlängerung des Betellungszeitraums sind regelmäßige Fortbildungen nachzuweisen.

Zur Klärung von technischen Zusammenhängen werden im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen Gutachten benötigt. Mit der Erstattung von Gutachten werden in der Regel öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt.

Bei der Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige an die Fragestellungen des Beweisbeschlusses gebunden und durch den geleisteten Eid zur absoluten Neutralität verpflichtet.

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bin ich bei der Erstellung eines Privatguchtachtens zur absoluten Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet. Das Privatgutachten dient zur Feststellung und Ursachenergründung von Mängeln, Schäden oder zur Ursachenermittlung von Schadensfällen. Die Mängel und Schäden werden während eines Ortstermins untersucht und dokumentiert.

Im Gutachten werden die Ursachen und technischen Zusammenhänge, in auch für Laien verständlicher Form, erläutert. Die Ermittlung der Kosten für die Mangel- und Schadenbeseitigung wird bei Bedarf ebenfalls durchgeführt.

Diese Leistungen werden sowohl Bauherren (Eigentümern) und Mietern, Firmen, Hausverwaltungen, Juristen und Versicherungen angeboten.

Zur Vermeidung von langwierigen Gerichtsprozessen den damit verbunden Kosten und Zeitverlusten kommen immer häufiger Schiedsgutachten zur Anwendung.
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bin ich in einem solchen Verfahren zur Neutralität verpflichtet.
Vor der Duchführung eines Schiedsgutachtens müssen sich die Vertragsparteien in einem Schiedsgutachtervertrag dem
Ergebniss des Schiedsgutachtens unterwerfen. Das Ergebnis des Schiedsgutachtens ist somit für alle teilnehmenden Parteien bindend.